Arbeitssicherheit
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
Wir beraten Sie aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung vor allem praxisnah, bieten Ihnen Lösungsmöglichkeiten und helfen Ihnen dabei, dass Sie sich auf Ihre Kernarbeiten konzentrieren können.
Wir bieten folgende Leistungen an:
- Sicherheitstechnische Betreuung- als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften der BG ETEM und BG Verkehr
- Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
- Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastung am Arbeitsplatz
- Betriebsbegehungen inkl. Aktionsliste und Dokumentation
- Regalprüfung gemäß DIN EN 15635
- Leiternprüfung gemäß BGI 694
- Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)